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Fördermitteldatenbank

Hinweise zur Nutzung


LEADER-Richtlinie

Wenn Sie in Niedersachsen oder in Bremen regionale Entwicklungsstrategien im Rahmen von LEADER umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Förderbereich Ländliche Entwicklung
Förderberechtigte Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen, Verein, Verband
Förderart Zuschuss
Fördermittelgeber Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fördergebiet Niedersachsen
Organisation Zuständiges Amt für Regionale Landesentwicklung (Siehe Website)


Telefon
Email kein@email
Webseite
Volltext

Das Land Niedersachsen fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) die Umsetzung von Regionalen Entwicklungsstrategien im Rahmen von LEADER (Liaison entre actions de développement de l'économie).

Sie erhalten die Förderung für

  • Projekte im Rahmen und auf Grundlage des jeweiligen regionalen Entwicklungskonzepts (REK) der Region zur Umsetzung der Entwicklungskonzepte,
  • Kooperationsprojekte im Rahmen und auf Grundlage des jeweiligen REK der Region zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie einschließlich Anbahnungskosten, zum Beispiel transnationale Kooperationsprojekte oder gebietsübergreifende Kooperationsprojekte,
  • laufende Ausgaben der Lokalen Aktionsgruppen LEADER (LAG) im Rahmen der Verwaltung der Umsetzung der Strategie einschließlich der Information und Aktivierung der potenziellen lokalen Akteure (Sensibilisierungskosten), besonders für Regionalmanagement und Geschäftsstelle,
  • Öffentlichkeitsarbeit der LAG,
  • Sensibilisierung der lokalen Akteure, Schulungen, Veranstaltungen, Messen sowie Vernetzungsaktivitäten im Rahmen der LEADER-Netzwerke.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent, bei Einsatz von Landesmitteln bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, falls nicht geringere Fördersätze im jeweiligen regionalen Entwicklungskonzept der Region festgelegt wurden.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 500 beziehungsweise bei EUR 1.000 für Projekte von Gebietskörperschaften.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das jeweils zuständige Amt für regionale Landesentwicklung.


Zusätzliche Informationen

Rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist bestimmte Bedingungen geknüpft.

Antragsberechtigt sind:

  • Lokale Aktionsgruppen LEADER mit eigener Rechtspersönlichkeit,
  • von einer Lokalen Aktionsgruppen LEADER beauftragte Partner und Stellen mit eigener Rechtspersönlichkeit,
  • sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie
  • natürliche Personen (nicht für laufende Ausgaben der Lokalen Aktionsgruppen LEADER), soweit nicht im jeweiligen regionalen Entwicklungskonzepts der Region weitere Einschränkungen festgelegt wurden.
  • Es muss ein positiver Beschluss des Lokalen Aktionsgruppen LEADER-Entscheidungsgremiums einer für die Förderperiode 2014 bis 2020 ausgewählten LEADER-Region vorliegen.


Wenn Sie ein Kooperationsprojekt durchführen, muss dieses immer den Vorgaben des regionalen Entwicklungskonzeptes jeder beteiligten Lokalen Aktionsgruppen LEADER entsprechen.

  • Ihr Projekt muss in einem direkten Zusammenhang mit der Umsetzung der genehmigten gebietsbezogenen regionalen Entwicklungsstrategie stehen.
  • Es werden ausschließlich Projekte im ländlichen Raum gefördert.


Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Pflichtaufgaben von Kommunen oder öffentlichen Einrichtungen einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Planungsleistungen,
  • Unterhaltungsmaßnahmen sowie
  • Projekte in Orten mit mehr als 10.000 Einwohnern, wenn sich die Projektwirkung nicht überwiegend im ländlichen Gebiet außerhalb dieser Orte entfaltet.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung von LEADER (LEADER-Richtlinie)

RdErl. d. ML v. 1.8.2019 – 60150/5-13 –
– VORIS 78210 –

https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/41c589b9-512e-3f01-ba08-0d22ceca1a27


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