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Fördermitteldatenbank

Hinweise zur Nutzung


Förderung von Maßnahmen im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements

Wenn Sie eine Freiwilligenagentur einrichten oder als bestehende Agentur Projekte im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Förderbereich Bürgerschaftliches Engagement
Förderberechtigte Öffentliche Einrichtung, Verein, Verband
Förderart Zuschuss
Fördermittelgeber Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Antragsfrist bis zum 30.11. des Jahres für das folgende Jahr
Fördergebiet Niedersachsen
Organisation Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Außenstelle Osnabrück
Iburger Straße 30
49082 Osnabrück
Ansprechperson Team 6SL1
Telefon 0541 584 50
Email PoststelleLSOsnabrueck@ls.niedersachsen.de
Webseite https://soziales.niedersachsen.de
Weiterführende Links Weitere Informationen und Antragsunterlagen zum Download
Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei Vorhaben, die dazu beitragen, strukturfördernde Maßnahmen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements sicherzustellen und zu erweitern.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Einrichtung und den Betrieb von Freiwilligenagenturen,
  • die Durchführung von Einzelprojekten in Freiwilligenagenturen,
  • die Einrichtung und den Betrieb der Geschäftsstelle der Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen und Koordinierungsstellen für das Ehrenamt in Niedersachsen e.V. (LAGFA),
  • die Einrichtung und den Betrieb der Geschäftsstelle der Freiwilligenakademie Niedersachsen e.V. sowie
  • die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen und von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss zu Sach- und Personalausgaben.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • für Vorhaben von Freiwilligenagenturen bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, bei Neugründungen auf 2 Jahre begrenzt bis zu 80 Prozent, höchstens aber EUR 25.000 im Einzelfall,
  • für die LAGFA Niedersachsen jährlich bis zu EUR 95.000,
  • für die Freiwilligenakademie Niedersachsen jährlich bis zu EUR 105.000 für die Einrichtung und den Betrieb der Geschäftsstelle, bis zu EUR 100.000 für die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen und bis zu EUR 60.000 für die Qualifizierung von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen.

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements tätig sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Als Freiwilligenagentur müssen Sie unter anderem folgende Leistungen erbringen:

  • Information, Beratung und Vermittlung von Menschen jeglichen Alters und Geschlechts und jeglicher Herkunft,
  • Beratung und Ansprache von Organisationen, die mit Freiwilligen arbeiten oder arbeiten wollen,
  • Organisation und/oder Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für freiwillig Engagierte
     
  • Sie müssen wöchentliche Öffnungszeiten von mindestens 5 Stunden (es genügt nicht, wenn Sie nur digital oder telefonisch erreichbar sind) und einen barrierefreien Zugang zu den Beratungsstellen und sonstigen Räumen Ihrer Agentur sowie zu sämtlichen Angeboten außerhalb dieser Räume gewährleisten.
  • Sie müssen in einem breit aufgestellten örtlichen Netzwerk aus Vereinen, Verbänden, Kommunen, weiteren Institutionen und Unternehmen, in dem auch gemeinsame Vorhaben durchgeführt werden, eine aktive Rolle wahrnehmen.
  • Bei Förderung der LAGFA und der Freiwilligenakademie Niedersachsen e.V. müssen bestimmte Kriterien, darunter das Betreiben einer Geschäftsstelle und die Teilnahme an Gremien, erfüllt sein.
  • Im Fall der Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen und Engagementlotsinnen und Engagementlotsen müssen diese durch die Freiwilligenakademie Niedersachsen e.V. nach einem mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung abgestimmten Lehrplan qualifiziert werden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements

Erl. d. MS v. 10.11.2021 – 303.11-43806-01 –
– VORIS 21141 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen mit dem Ziel der Erweiterung und der Sicherstellung strukturfördernder Maßnahmen im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements. Dazu zählen die Freiwilligenagenturen, die Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen und Koordinierungsstellen für das Ehrenamt in Niedersachsen e.V. (LAGFA Niedersachsen), die Freiwilligenakademie Niedersachsen e.V. und die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sowie die Engagementlotsinnen und Engagementlotsen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 die Einrichtung und der Betrieb von Freiwilligenagenturen,

2.2 die Durchführung von Einzelprojekten der Freiwilligenagenturen, die eine Stärkung des Bürgerschaftlichen Engagements herbeiführen,

2.3 die Einrichtung und der Betrieb der Geschäftsstelle der LAGFA Niedersachsen,

2.4 die Einrichtung und der Betrieb der Geschäftsstelle der Freiwilligenakademie Niedersachsen e.V.,

2.5 die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sowie

2.6 die Qualifizierung von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements tätig sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Sach- und Personalausgaben der Freiwilligenagenturen sind zuwendungsfähig unter der Voraussetzung, dass

4.1.1 sie mindestens folgende Leistungen erbringen:

Information, Beratung und Vermittlung von Menschen jeglichen Alters und Geschlechts und jeglicher Herkunft, unter Berücksichtigung der gesamten Bandbreite des freiwilligen Engagements, die für die Freiwilligen und die an einer Freiwilligentätigkeit Interessierten kostenfrei erfolgt,

Beratung und Ansprache von Organisationen, die mit Freiwilligen arbeiten oder arbeiten wollen,

Organisation und/oder Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für freiwillig Engagierte,

Anwendung eines Qualitätsmanagementverfahrens nach Absprache mit dem MS,

Vorantreiben der Digitalisierung ihrer Tätigkeit durch die in der Anlage genannten Maßnahmen, ggf. im Rahmen regionaler Bündelungen, wobei die in der Anlage unter A als verpflichtend genannten Maßnahmen bis Ende 2023 umzusetzen sind; digitale Angebote stellen eine Ergänzung und Erweiterung der analogen Angebote dar,

Einbindung und Vermittlung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sowie die Einbindung von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen, soweit dies in der jeweiligen Region möglich ist; ggf. unter Kooperation mit bestehenden Strukturen;

4.1.2 sie folgende Mindeststandards erfüllen:

wöchentliche Öffnungszeiten von mindestens fünf Stunden; eine ausschließlich digitale oder telefonische Präsenz ist nicht ausreichend,

barrierefreier Zugang zu den Beratungsstellen und sonstigen Räumen der Agentur sowie zu sämtlichen Angeboten außerhalb dieser Räume; bestehende Agenturen sollen dies möglichst ebenfalls sicherstellen;

4.1.3 sie in einem breit aufgestellten örtlichen Netzwerk aus Vereinen, Verbänden, Kommunen, weiteren Institutionen und Unternehmen, in dem auch gemeinsame Vorhaben durchgeführt werden, eine aktive Rolle wahrnehmen.

4.2 Sach- und Personalausgaben der LAGFA Niedersachsen sind zuwendungsfähig unter der Voraussetzung, dass sie folgende Kriterien erfüllt:

Betreiben einer Geschäftsstelle

Unterstützung von Freiwilligenagenturen, bei denen eine Mitgliedschaft zur LAGFA Niedersachsen besteht,

Vorantreiben der Digitalisierung ihrer Tätigkeit im Rahmen der in der Anlage genannten Maßnahmen, wobei die in der Anlage unter A als verpflichtend genannten Maßnahmen bis Ende 2023 umzusetzen sind,

Anbieten von Fortbildungen zu einem Qualitätsmanagement,

Durchführen von Koordinierungstätigkeiten,

Teilnahme an Gremien,

Netzwerkarbeit im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements,

Öffentlichkeitsarbeit,

Bereitschaft zur Übernahme und Durchführung von Projekten,

Unterstützung des Landes in der Stärkung und der Weiterentwicklung des Bürgerschaftlichen Engagements.

4.3 Sach- und Personalausgaben der Freiwilligenakademie Niedersachsen e.V. sind zuwendungsfähig unter der Voraussetzung, dass sie folgende Kriterien erfüllt:

Betreiben einer Geschäftsstelle,

Koordinierung und Initiierung von Bildungsmaßnahmen ihrer Mitglieder, die dem Bürgerschaftlichen Engagement zugutekommen,

Vorantreiben der Digitalisierung ihrer Tätigkeit im Rahmen der in der Anlage genannten Maßnahmen, wobei die in der Anlage unter A als verpflichtend genannten Maßnahmen bis Ende 2023 umzusetzen sind,

Netzwerkarbeit,

Teilnahme an Gremien,

Bereitschaft zur Übernahme und Durchführung von Projekten.

4.4 Sach- und Personalausgaben für die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sowie von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen sind zuwendungsfähig, sofern die Lotsinnen und Lotsen durch die Freiwilligenakademie Niedersachsen e.V. entsprechend eines mit dem MS abgestimmten Curriculums qualifiziert werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungen gemäß Nummer 4.1 werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.1.1 Für förderungsfähige Vorhaben der Freiwilligenagenturen können Zuwendungen zu den Personal- und Sachausgaben bis zur Höhe von 70% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, bei Neugründungen auf zwei Jahre begrenzt bis zur Höhe von 80%, maximal 25.000 EUR im Einzelfall, gewährt werden. Nummer 1.1 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO (Kleinbetragsregelung) ist nicht anzuwenden, soweit es für ein flächendeckendes Angebot von Freiwilligenagenturen sachlich geboten ist.

5.1.2 In kreisfreien Städten, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen kann je eine Freiwilligenagentur gefördert werden. In Landkreisen sowie in der Region Hannover können je nach Größe und Einwohnerzahl bis zu vier Freiwilligenagenturen gefördert werden; das MS kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Sollten mehr Förderanträge gestellt werden, als Bewilligungen erfolgen können, erfolgt eine Entscheidung, in der die Gesamtstruktur der Gebietskörperschaft, die räumliche Verteilung der antragstellenden Freiwilligenagenturen, besondere lokale Herausforderungen u.Ä. berücksichtigt werden, unter Einbeziehung einer Stellungnahme des jeweiligen Landkreises, der Region Hannover, der jeweiligen kreisfreien Stadt, der Landeshauptstadt Hannover oder der Stadt Göttingen.

5.1.3 Sofern durch eine Freiwilligenagentur eine Förderung für Einzelprojekte, die das regionale Bürgerschaftliche Engagement stärken können, beantragt wird, ist diese maximal für zwei Jahre möglich. Die Förderung des Betriebes der Freiwilligenagentur ist in diesem Fall ausgeschlossen.

5.1.4 Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen kann gemäß Nummer 2.3 VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit 15,00 EUR/Std. bis zur Höhe von 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, sofern die Leistungen in der Verwaltung oder im unmittelbaren Leistungsfeld der Freiwilligenagentur erbracht werden.

Als Bürgerschaftliches Engagement gelten nicht Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung beim Zuwendungsempfänger.

5.1.5 Folgende Sachausgaben können als zuwendungsfähig anerkannt werden:

einmalige Beschaffungsausgaben, die mit dem Projekt in unmittelbarem Zusammenhang stehen,

laufende Ausgaben für den Geschäftsbedarf,

Miete (einschließlich Nebenkosten),

Reisekosten,

Aus- und Fortbildungskosten,

Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,

Ausgaben für Qualitätssicherung,

Honorarkosten,

Ausgaben für Veranstaltungen,

5.1.6 Investitionen sind nicht zuwendungsfähig.

5.2 Zuwendungen gemäß den Nummern 4.2, 4.3 und 4.4 werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2.1 Die Zuwendung an die LAGFA Niedersachsen beträgt jährlich höchstens 95.000 EUR.

5.2.2 Die Zuwendung an die Freiwilligenakademie Niedersachsen e.V. beträgt jährlich:

für die Einrichtung und den Betrieb der Geschäftsstelle höchstens 105.000 EUR,

für die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen höchstens 100.000 EUR,

für die Qualifizierung von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen höchstens 60.000 EUR.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Erreichung der Förderziele wird nach drei Jahren durch das MS evaluiert. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, hieran mitzuwirken.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), Domhof 1, 31134 Hildesheim.

7.3 Anträge sind bis zum 30. November eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen. Anträge, die nach Fristablauf eingehen, bleiben unberücksichtigt. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.soziales.niedersachsen.de) bereit.

7.4 Für die Freiwilligenagenturen, für die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sowie für die Qualifizierung von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.

7.5 Die Zuwendungsempfänger beteiligen sich an der Wirkungskontrolle der Förderung und legen im Rahmen des Verwendungsnachweises einen Statistikbogen vor.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 24.11.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft. Nummer 5.1.2 tritt am 1.1.2023 in Kraft.


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