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Fördermitteldatenbank

Hinweise zur Nutzung


Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE)

Wenn Sie in Niedersachsen oder Bremen Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Förderbereich Ländliche Entwicklung
Förderberechtigte Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen, Verein, Verband
Förderart Zuschuss
Fördermittelgeber Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Antragsfrist Bis zum 15.9. eines Jahres
Fördergebiet Niedersachsen
Organisation Ämter für regionale Landesentwicklung (siehe Website)


Telefon
Email kein@email
Webseite https://www.mb.niedersachsen.de/startseite/regionale_landesentwicklung_und_eu_forderung/regionale_landesentwicklung/regionale-landesentwicklung-124124.html
Volltext

Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen unterstützen mit Beteiligung der Europäischen Union und des Bundes die integrierte ländliche Entwicklung.

Sie erhalten die Förderung für Vorhaben in den Bereichen

  • Dorfentwicklungspläne,
  • Regionalmanagement zur Initiierung, Organisation und Umsetzungsbegleitung der ländlichen Entwicklungsprozesse,
  • Dorfentwicklung,
  • Neuordnung ländlichen Grundbesitzes,
  • Flächenmanagement Klima und Umwelt,
  • Infrastrukturmaßnahmen,
  • Basisdienstleistungen,
  • ländlicher Tourismus,
  • Kulturerbe sowie
  • Kleinstunternehmen der Grundversorgung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt – abhängig von Ihrem Vorhaben und Ihnen als Antragsteller – zwischen 25 Prozent und 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Ihren Antrag richten Sie bitte bis zum 15.9. eines Jahres an das zuständige Amt für regionale Landesentwicklung.
Die zuständige Bewilligungsbehörde für die Freie Hansestadt Bremen ist das Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg.

Als privater Antragsteller müssen Sie bei den Maßnahmen Dorfentwicklung, ländlicher Wegebau, Basisdienstleistungen, ländlicher Tourismus und Kleinstunternehmen der Grundversorgung Ihren Förderantrag über die Gemeinde vorlegen.


Zusätzliche Informationen

Rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind je nach Maßnahme

  • Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse,
  • Wasser- und Bodenverbände, ähnliche Rechtspersonen und einzelne Beteiligte,
  • natürliche Personen und Personengesellschaften sowie
  • juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.

Vorhaben in Orten mit mehr als 10.000 Einwohnern werden normalerweise nicht gefördert.

Sie erhalten keine Förderung für Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, wie zum Beispiel Flächennutzungs- oder Bebauungspläne.

Sie müssen folgende Zweckbindungsfristen einhalten:

  • bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen ab Fertigstellung 12 Jahre,
  • bei technischen Einrichtungen, Geräten und sonstigen Gegenständen 5 Jahre.

Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Union sind von der Förderung ausgeschlossen.

Für die einzelnen Fördertatbestände müssen Sie darüber hinaus weitere besondere Voraussetzungen beachten.

Link zu weiteren Informationen auf der Website des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 


Rechtsgrundlage

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE)


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