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Fördermitteldatenbank

Hinweise zur Nutzung


Psychosoziale Prozessbegleitung

Wenn Sie Opfer von Straftaten in Niedersachsen im Verlauf des Strafprozesses psychosozial unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Förderbereich Bürgerschaftliches Engagement
Förderberechtigte Öffentliche Einrichtung, Verein, Verband
Förderart Zuschuss
Fördermittelgeber Niedersächsisches Justizministerium
Antragsfrist 31-12-2027
Fördergebiet Niedersachsen
Organisation Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen beim Oberlandesgericht Oldenburg

Mühlenstraße 5
26122 Oldenburg
Telefon 0441 220 12 20
Email adol-poststelle@justiz.niedersachsen.de
Webseite https://ajsd.niedersachsen.de/startseite/
Volltext

Das Land Niedersachsen fördert Sie als Opferhilfeeinrichtung bei der Umsetzung von Angeboten der psychosozialen Prozessbegleitung.

Sie erhalten die Förderung für die Personalausgaben für Ihre Fachkräfte, die die Prozessbegleitung durchführen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Personalausgaben für jede von Ihnen eingesetzte Fachkraft. Bei einem Personaleinsatz von bis zu 0,5 Arbeitskraftanteilen beträgt Ihr Zuschuss höchstens EUR 6.000, bei mehr als 0,5 Arbeitskraftanteilen höchstens EUR 12.000, jeweils für maximal 1 Jahr.

Ihren Antrag richten Sie bitte an den Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen am Oberlandesgericht Oldenburg.


Zusätzliche Informationen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind Sie als juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, wenn Sie kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) sowie der Niedersächsischen Verordnung über die psychosoziale Prozessbegleitung (NPsychPbVO) einrichten oder bereits anbieten und Ihren Sitz in Niedersachsen haben.

Sie müssen

  • die Qualifikation der Personen nachweisen, die in der psychosozialen Prozessbegleitung tätig sind,
  • die strukturellen Anforderungen zur Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung erfüllen,
  • im Rahmen Ihrer Möglichkeiten auf das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung aufmerksam machen und
  • eine Statistik sowie einen Sachbericht führen und an den Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen schicken.

Rechtsgrundlage

Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen

Erl. d. MJ v. 7.10.2021 -4131-403.115 (SH 3)
– VORIS 33200 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Umsetzung eines landesweiten Angebots der psychosozialen Prozessbegleitung. Ziel ist die Aufrechterhaltung und der Ausbau eines flächendeckenden Netzwerks an Opferhilfeeinrichtungen in Niedersachsen, die ein kostenfreies Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung nach Maßgabe des Nds. AG PsychPbG sowie der NPsychPbVO vorhalten.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die zuwendungsfähigen Brutto-Personalausgaben für die im Projekt zur Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung nach Maßgabe des Nds. AG PsychPbG sowie der NPsychPbVO eingesetzten Fachkräfte.

3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die ein kostenloses Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung nach Maßgabe des Nds. AG PsychPbG sowie der NPsychPbVO einrichten oder bereits vorhalten und ihren Sitz in Niedersachsen haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen
Der Zuwendungsempfänger hat bei Antragstellung nachzuweisen, dass er die nachfolgend dargestellten Voraussetzungen erfüllt:

4.1 Qualifikation der in der psychosozialen Prozessbegleitung tätigen Personen

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die psychosoziale Prozessbegleitung durchführen, verfügen über eine Qualifikation gemäß § 3 PsychPbG sowie § 1 Nds. AG PsychPbG.

4.2 Strukturelle Anforderungen

Der Zuwendungsempfänger erfüllt die strukturellen Anforderungen zur Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 3 Abs. 5 NPsychPbVO.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Der Zuwendungsempfänger erhält einen Zuschuss bis zur Höhe von 80% der als zuwendungsfähig anerkannten Personalausgaben pro eingesetzter Fachkraft

bei einem Personaleinsatz von bis zu 0,5 Arbeitskraftanteilen (AKA) in Höhe von höchstens 6.000 EUR sowie
bei einem Personaleinsatz von mehr als 0,5 AKA in Höhe von höchstens 12.000 EUR.
5.3 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Personalausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für ein sparsames, wirtschaftliches und zweckmäßiges Erreichen des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.

5.4 Der im Zuwendungsbescheid festzulegende Bewilligungszeitraum umfasst maximal das Kalenderjahr.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten auf das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung aufmerksam zu machen.

6.2 Der Zuwendungsempfänger fertigt eine Statistik gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 NPsychPbVO und übermittelt diese zum 15. Januar des Folgejahres an die Bewilligungsbehörde.

6.3 Der Zuwendungsempfänger fertigt einen Sachbericht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 NPsychPbVO und übermittelt diesen zum 31. Mai des Folgejahres an die Bewilligungsbehörde.

7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Oberlandesgericht Oldenburg – Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen –, Mühlenstraße 5, 26122 Oldenburg (Oldenburg). Anträge auf Förderung sind auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Anlage 1) schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu richten. Darüber hinaus sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

Finanzierungsplan (Anlage 2),
Stellenplan (für alle in die Förderung einbezogenen Beschäftigten mit einer monatlichen Aufstellung der Vergütungsberechnung unter Angabe eventueller Einmal- und Jahressonderzahlungen) (Anlage 3),
aktuelle Arbeitsplatzbeschreibungen und Qualifizierungsnachweise.
7.3 Die Auszahlung der Zuwendung muss unter Verwendung des entsprechenden Formblattes (Anlage 4) beantragt werden.

7.4 Die Verwendung der Zuwendung ist bis zum 31. Mai des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen.

8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.


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