Richtlinie Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen Erl. d. MJ v. 7.10.2021 -4131-403.115 (SH 3) – VORIS 33200 – 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Umsetzung eines landesweiten Angebots der psychosozialen Prozessbegleitung. Ziel ist die Aufrechterhaltung und der Ausbau eines flächendeckenden Netzwerks an Opferhilfeeinrichtungen in Niedersachsen, die ein kostenfreies Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung nach Maßgabe des Nds. AG PsychPbG sowie der NPsychPbVO vorhalten. 1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden die zuwendungsfähigen Brutto-Personalausgaben für die im Projekt zur Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung nach Maßgabe des Nds. AG PsychPbG sowie der NPsychPbVO eingesetzten Fachkräfte. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die ein kostenloses Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung nach Maßgabe des Nds. AG PsychPbG sowie der NPsychPbVO einrichten oder bereits vorhalten und ihren Sitz in Niedersachsen haben. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Der Zuwendungsempfänger hat bei Antragstellung nachzuweisen, dass er die nachfolgend dargestellten Voraussetzungen erfüllt: 4.1 Qualifikation der in der psychosozialen Prozessbegleitung tätigen Personen Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die psychosoziale Prozessbegleitung durchführen, verfügen über eine Qualifikation gemäß § 3 PsychPbG sowie § 1 Nds. AG PsychPbG. 4.2 Strukturelle Anforderungen Der Zuwendungsempfänger erfüllt die strukturellen Anforderungen zur Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 3 Abs. 5 NPsychPbVO. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. 5.2 Der Zuwendungsempfänger erhält einen Zuschuss bis zur Höhe von 80% der als zuwendungsfähig anerkannten Personalausgaben pro eingesetzter Fachkraft bei einem Personaleinsatz von bis zu 0,5 Arbeitskraftanteilen (AKA) in Höhe von höchstens 6.000 EUR sowie bei einem Personaleinsatz von mehr als 0,5 AKA in Höhe von höchstens 12.000 EUR. 5.3 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Personalausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für ein sparsames, wirtschaftliches und zweckmäßiges Erreichen des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. 5.4 Der im Zuwendungsbescheid festzulegende Bewilligungszeitraum umfasst maximal das Kalenderjahr. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten auf das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung aufmerksam zu machen. 6.2 Der Zuwendungsempfänger fertigt eine Statistik gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 NPsychPbVO und übermittelt diese zum 15. Januar des Folgejahres an die Bewilligungsbehörde. 6.3 Der Zuwendungsempfänger fertigt einen Sachbericht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 NPsychPbVO und übermittelt diesen zum 31. Mai des Folgejahres an die Bewilligungsbehörde. 7. Anweisungen zum Verfahren 7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 7.2 Bewilligungsbehörde ist das Oberlandesgericht Oldenburg – Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen –, Mühlenstraße 5, 26122 Oldenburg (Oldenburg). Anträge auf Förderung sind auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Anlage 1) schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu richten. Darüber hinaus sind die folgenden Unterlagen beizufügen: Finanzierungsplan (Anlage 2), Stellenplan (für alle in die Förderung einbezogenen Beschäftigten mit einer monatlichen Aufstellung der Vergütungsberechnung unter Angabe eventueller Einmal- und Jahressonderzahlungen) (Anlage 3), aktuelle Arbeitsplatzbeschreibungen und Qualifizierungsnachweise. 7.3 Die Auszahlung der Zuwendung muss unter Verwendung des entsprechenden Formblattes (Anlage 4) beantragt werden. 7.4 Die Verwendung der Zuwendung ist bis zum 31. Mai des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen. 8. Schlussbestimmungen Dieser Erl. tritt am 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. |