Fördermitteldatenbank
4Generation: Vielfalt – Beteiligung – Engagement in der Jugendarbeit
Das Förderprogramm des Landes Niedersachsen unterstützt Vorhaben örtlicher Jugendgruppen und -initiativen. So soll jungen Menschen die diskriminierungsfreie Teilhabe an den Angeboten der Jugendarbeit ermöglicht werden. | |
Förderbereich | Bürgerschaftliches Engagement |
Förderberechtigte | Verein, Verband, Andere |
Förderart |
Zuschuss |
Fördermittelgeber | Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung |
Fördergebiet | Niedersachsen |
Organisation | Servicestelle 4Generation beim Landesjugendring Niedersachsen e.V. Zeißstraße 13 30519 Hannover |
Telefon | 0511 / 51 94 51 - 25 |
info@4generation.de | |
Webseite | https://www.4generation.de/ |
Weiterführende Links |
Servicestelle 4Generation beim Landesjugendring Niedersachsen e.V.
Antrag 4Generation |
Volltext | Es werden auf regionaler und auf Landesebene Einzelprojekte von ehrenamtlich geführten Jugendgruppen gefördert und auch übergreifende beziehungsweise koordinierende Projekte von ehrenamtlich geführten Jugendgruppen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Eine Vollfinanzierung ist möglich. Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Projekt zwischen EUR 1.500 bis maximal EUR 10.000 pro vollem Projektjahr, aber pro Monat durchschnittlich nicht mehr als EUR 850,00. Für ein maximal einjähriges Folgeprojekt erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten des Hauptprojekts. Diesen Zuschuss müssen Sie separat beantragen. |
Zusätzliche Informationen | Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Letztliche Empfänger der Leistungen sind
mit Sitz in Niedersachsen. Das Projekt muss in Niedersachsen verwirklicht werden.
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Rechtsgrundlage | Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Programms „4Generation: Vielfalt – Beteiligung – Engagement in der Jugendarbeit“ (Richtlinie „4Generation“)Erl. d. MS v. 2.12.2020 – 306.31-51 709/14 – 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.2 Ziel ist es, die Jugendarbeit in Niedersachsen zu stärken und weiterzuentwickeln. Durch die Unterstützung von Projekten örtlicher Jugendgruppen und -initiativen soll allen jungen Menschen die diskriminierungsfreie Teilhabe an den Angeboten der Jugendarbeit ermöglicht werden. Ehren- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit sollen für die Umsetzung neuer Themenbereiche qualifiziert werden. 1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Letztempfänger sind die Ortsgruppen und Kreis- und Bezirksverbände der auf Landesebene als förderungswürdig anerkannten Jugendverbände bzw. Träger der Jugendarbeit, deren Jugendeinrichtungen und -institutionen sowie Untergliederungen der Mitgliedsverbände von als förderungswürdig anerkannten Dachverbänden, 3.2 Letztempfänger können für Projekte, die eine übergreifende bzw. koordinierende Funktion haben, auch die auf der Landesebene als förderungswürdig anerkannten Jugendverbände sein. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Beteiligung, Die Projekte sollen die Prinzipien des Gender Mainstreaming und Managing Diversity berücksichtigen und sich mit anderen Projekten in der jeweiligen Region, die einen ähnlichen Schwerpunkt haben, vernetzen. Eine überregionale Vernetzung soll insbesondere bei Projekten mit einer Laufzeit von über einem Jahr angestrebt werden. 4.2 Die Projekte sollen in der Vergangenheit vom Letztempfänger noch nicht durchgeführt worden sein sowie nicht in die Folgeförderung für ein anderes Projekt des Letztempfängers eintreten und nicht als Ersatz für andere, wegfallende oder auslaufende Förderungen des Letztempfängers dienen. 4.3 Mindestens eine Person des Letztempfängers soll im Besitz einer gültigen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) sein; diese Person soll an der Organisation des Projektes beteiligt sein. Im begründeten Einzelfall kann die Juleica während der Projektlaufzeit erworben werden. 4.4 Die Projekte sollen von ehrenamtlich tätigen jungen Menschen vorbereitet und durchgeführt werden. Projekte mit einer Förderung von mehr als 5.000 EUR sollen eine übergreifende sowie koordinierende Funktion für andere Projekte übernehmen. 4.5 Die Projekte sollen eine Laufzeit von mindestens 3 bis höchstens 24 Monaten haben. Der Zuschuss für ein maximal einjähriges Folgeprojekt darf 70% der zuwendungsfähigen Kosten des Hauptprojekts nicht überschreiten und muss separat beantragt werden. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.2 Zuwendungsfähig sind Sachausgaben, ohne Investitionen in Immobilien und Grund und Boden, sowie 5.4 Mindestens 25% der jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel sollen vorrangig für die Förderung von Projekten in Trägerschaft von freien, ehrenamtlich geführten Jugendgruppen (Jugendinitiativen) ohne einen als freien Träger anerkannten Landesverband sowie eigenständige Jugendgruppen in Vereinen verwendet werden. 5.5 Der Erstempfänger (Landesjugendring) überprüft in Zusammenarbeit mit einem Entscheidungsgremium bestehend aus zwei stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertretern des Landesjugendrings sowie jeweils einer stimmberechtigten Vertreterin oder einem stimmberechtigten Vertreter des Sozialministeriums, des Landesjugendamtes sowie einer oder einem von den Kommunalen Spitzenverbänden ausgewählten Jugendpflegerin oder Jugendpfleger der örtlichen Träger aus Niedersachsen die Nachvollziehbarkeit der Kostenkalkulation, die inhaltlich-fachliche Kausalität und die praktische Anwendbarkeit und Umsetzung des Vorhabens nach den in der Anlage abgedruckten Vergabegrundsätzen und bescheidet die Anträge. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Bewilligung. 5.6 Für Projekte mit einer Förderhöhe von 1.500 EUR bis 2.500 EUR und einer Laufzeit unter sechs Monaten ist ein vereinfachtes Antrags- und Dokumentationsverfahren möglich. 5.7 Zuwendungsempfänger für Projekte mit einer Fördersumme von mehr als 2.500 EUR müssen juristische Personen sein. 6. Anweisungen zum Verfahren 6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), Domhof 1, 31134 Hildesheim. 6.3 Den Antrag auf Förderung stellt der Erstempfänger einmal jährlich auf der Grundlage der zu erwartenden Förderanträge der Letztempfänger. Die Bewilligungsbehörde erhält vom Erstempfänger eine Aufstellung der zu fördernden Projekte. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen. 6.4 Das Antragsverfahren für die Letztempfänger wird durch die Servicestelle – Landesjugendring Niedersachsen e.V. – geregelt. 6.5 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. 7. Schlussbestimmungen Anlage 1. Ziele Durch das Programm sollen noch mehr junge Menschen zu ehrenamtlichem Engagement motiviert werden. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass
Beteiligung
Beratung der Antragstellenden,
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